Satzung und Vereinszweck


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “ Freundeskreis Notfallrettung Südtondern e. V. „, hat seinen Sitz in Niebüll und ist in dem Vereinsregister beim Amtsgericht in Niebüll unter der Nummer 483 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Unterstützung von Einrichtungen, die in der Region Südtondern der Rettung von Menschen aus Notfällen dienen. Ferner fördert der Verein Bemühungen, die der Ausbildung in der Notfallrettung dienen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in § 2 Abs. 1 genannten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins (2.1) fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Vorstand schriftlich zum Bankeinzug des Jahresbeitrages ermächtigt.

§ 4 Austritt und Ausschluß
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftlichen Widerruf der Bankeinzugsermächtigung für den Jahresbeitrag gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung durch mehrheitlichen Beschluß.

§ 5 Beiträge
Der Jahresbeitrag wird vom Vorstand festgesetzt. Über die Verwendung von Beiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen entscheidet der Vorstand.

§ 6 Vereinsvorstand
Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem SchatzmeisterIn und der/dem ProtokollchefIn. Jede/r von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit läuft bei Rücktritt ab.

§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied zurücktritt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn sie von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder der/dem SchatzmeisterIn unter Einhaltung einer zweiwöchigen Einladungsfrist mittels Brief oder per Anzeige im Nordfriesland Tageblatt einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden geleitet, bei deren/dessen Verhinderung vom/von der SchatzmeisterIn. Ist auch diese/r verhindert, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte den/die VersammlungsleiterIn. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der Tagesordnung beschließen.

§ 8 Beschlußfassung und Vereinsauflösung
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom/von der VersammlungsleiterIn festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt. Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 9 Beschlußbuch
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und bei Vorstandssitzungen sind zu Beweiszwecken in ein Beschlußbuch einzutragen und vom/von der VersammlungsleiterIn zu unterschreiben. Dabei sollen Ort, Datum und Zeit der Versammlung, sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

§ 10 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrem Kreise zwei Personen als Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins überprüfen. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.